Lexikon · Hotellerie

Kurtaxe und Beherbergungsabgabe: Pflichten des Hauses

Die Kurtaxe — je nach Satzung Kur- oder Gästebeitrag — und die kommunale Beherbergungsabgabe sind Abgaben, die der Betrieb vom Gast einzieht und an die Gemeinde abführt. Beides ist reines Kommunalrecht: Was erhoben wird und mit welchen Befreiungen, steht in der örtlichen Satzung. Übliche Größenordnungen liegen bei 0,50 bis 5,00 Euro je Person und Nacht. Die Abgabe ist auf der Rechnung getrennt auszuweisen. Rechtsstand: September 2026; maßgeblich ist die Satzung der eigenen Gemeinde, im Zweifel deren Auskunft.

Unsere Erfahrung aus der Praxis

Die Abgabe gilt im Haus als Verwaltungsthema und liegt deshalb oft bei einer einzelnen Person am Empfang. Wenn diese Person das Haus verlässt, verschwindet regelmäßig auch das Wissen darüber, welche Befreiungen die Satzung kennt und wann gemeldet wird. Wir sehen uns deshalb nicht nur die Systempflege an, sondern fragen zuerst, wer die Satzung zuletzt gelesen hat. In vielen Häusern liegt die letzte Fassung Jahre zurück, obwohl Gemeinden ihre Sätze regelmäßig fortschreiben.

Elisa RussonielloTasteWorks · Beratung und Konzeption

Was die Abgabe für den Betrieb bedeutet

Punkt Was gilt Fundstelle
Rechtsgrundlage kommunale Satzung auf Grundlage des Landesrechts Kommunalabgabengesetze der Länder
Kurbeitrag / Gästebeitrag je Person und Nacht, häufig saisonal gestaffelt, 0,50–5,00 € örtliche Satzung
Übernachtungsteuer Prozentsatz auf das Nettoübernachtungsentgelt örtliche Satzung
Beruflich veranlasste Übernachtungen dürfen von den Kommunen einbezogen werden BVerfG, Entscheidung 2022
Rechnung getrennt vom Zimmerpreis auszuweisen örtliche Satzung
Rolle des Hauses Einzugsstelle mit Haftung und Meldepflicht örtliche Satzung

Kommunalabgabenrecht der Länder und örtliche Satzungen, Rechtsstand September 2026. Sätze, Befreiungen und Meldefristen unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde; verbindlich ist allein die Satzung am eigenen Standort.

Häufige Fragen und unsere persönlichen Erfahrungen zu Kurtaxe

Kurtaxe oder Übernachtungsteuer — wo ist der Unterschied?

Die Kurtaxe ist ein Beitrag: Sie wird in anerkannten Kur- und Erholungsorten erhoben und finanziert Einrichtungen, die dem Gast zugutekommen. Sie fällt je Person und Nacht an, übliche Größenordnungen liegen bei 0,50 bis 5,00 Euro, häufig saisonal gestaffelt. Die Übernachtungsteuer, oft Bettensteuer genannt, ist eine örtliche Aufwandsteuer und bemisst sich in der Regel als Prozentsatz des Nettoübernachtungsentgelts. Beide können nebeneinander bestehen. Welche Abgabe am eigenen Standort gilt, ergibt sich ausschließlich aus der kommunalen Satzung. Rechtsstand: September 2026.

Sind beruflich veranlasste Übernachtungen ausgenommen?

Nicht mehr allgemein. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 dürfen die Kommunen auch beruflich veranlasste Übernachtungen in die Übernachtungsteuer einbeziehen; die frühere Freistellung von Geschäftsreisen ist damit überholt. Ob eine Gemeinde davon Gebrauch macht und welche Nachweise sie gegebenenfalls verlangt, regelt die jeweilige Satzung. Häuser, die noch mit Arbeitgeberbescheinigungen arbeiten, sollten prüfen, ob die örtliche Satzung das überhaupt noch vorsieht. Rechtsstand: September 2026.

Wie wird die Abgabe auf der Rechnung ausgewiesen?

Getrennt vom Zimmerpreis, als eigene Position — so verlangen es die meisten Satzungen, und nur so ist für Gast und Gemeinde nachvollziehbar, was eingezogen wurde. Wie die Abgabe umsatzsteuerlich zu behandeln ist, hängt davon ab, wer nach der örtlichen Satzung Schuldner ist: Zieht das Haus die Kurtaxe lediglich für die Gemeinde vom Gast ein, spricht viel für einen durchlaufenden Posten; ist der Betrieb selbst Steuerschuldner einer Übernachtungsteuer, kann das anders aussehen. Diese Einordnung gehört mit dem Steuerberater abgestimmt.

Wo hakt die Abrechnung der Abgabe im Haus?

An drei Stellen, die wir regelmäßig finden. Erstens an Befreiungstatbeständen der Satzung, die im System gar nicht hinterlegt sind — Kinder, bestimmte Aufenthaltszwecke, Langzeitgäste. Zweitens an saisonalen Staffeln, die einmal gepflegt und danach nicht mehr angepasst wurden. Drittens an der Meldung selbst: Die Satzung setzt Fristen für Anmeldung und Abführung, und weil das Haus als Einzugsstelle haftet, trägt es das Risiko einer verspäteten oder unvollständigen Meldung selbst.

Wenn die Zahl nicht stimmt

Wenn unklar ist, ob Befreiungen und Staffeln der aktuellen Satzung in Ihrem System hinterlegt sind, sehen wir uns Abrechnung und Meldefristen an — die Satzungsauslegung bleibt bei der Gemeinde.

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