Lexikon · Gastronomie

Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG im Betrieb

Die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG braucht jede Person, die mit offenen Lebensmitteln umgeht, bevor sie die Tätigkeit aufnimmt. Die Erstbelehrung erteilt das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt; bei Arbeitsaufnahme darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Danach belehrt der Betrieb selbst, und zwar alle zwei Jahre, und dokumentiert das nachprüfbar. Rechtsstand: September 2026. Für Zweifelsfälle sind das zuständige Gesundheitsamt oder die Rechtsberatung zuständig.

Unsere Erfahrung aus der Praxis

In Häusern, die wir prüfen, liegt die Erstbescheinigung praktisch immer vor — sie gehört zum Einstellungsvorgang und wird selten vergessen. Reißen tut die Folgebelehrung, und zwar bei den langjährigen Kräften, weil bei ihnen niemand mehr an eine Frist denkt. Wir legen deshalb keine neue Akte an, sondern hängen das Fälligkeitsdatum an den Dienstplan: Wer im Plan steht, hat einen gültigen Nachweis, sonst steht er nicht drin. Diese eine Kopplung hat in der Praxis mehr Wirkung als jeder Ordner, den zweimal im Jahr jemand durchsieht.

Elisa RussonielloTasteWorks · Beratung und Konzeption

Fristen und Fundstellen

Punkt Frist Fundstelle
Erstbelehrung durch Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt vor erstmaliger Tätigkeit § 43 Abs. 1 IfSG
Alter der Bescheinigung bei Arbeitsaufnahme höchstens 3 Monate § 43 Abs. 1 IfSG
Folgebelehrung durch den Betrieb alle 2 Jahre § 43 Abs. 4 IfSG
Nachweise im Betrieb vorhalten für die Dauer der Tätigkeit § 43 Abs. 5 IfSG
Tätigkeitsverbot bei bestimmten Erkrankungen sofort, bis zur Abklärung § 42 IfSG

Fristen nach dem Infektionsschutzgesetz, Rechtsstand September 2026. Ablauf und Form der Erstbelehrung regelt das zuständige Gesundheitsamt, in vielen Städten inzwischen digital.

Häufige Fragen und unsere persönlichen Erfahrungen zu Infektionsschutzbelehrung

Wer im Betrieb braucht die Belehrung überhaupt?

Jede Person, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommt oder mit Bedarfsgegenständen, die damit in Kontakt stehen — Küche, Spülbereich, Ausgabe, Bar, Frühstücksservice. Die Infektionsschutzbelehrung hängt an der Tätigkeit, nicht an der Position und nicht am Vertrag: Auch Aushilfen, Praktikanten und mitarbeitende Familienangehörige fallen darunter. Nicht erfasst sind Tätigkeiten ohne Lebensmittelkontakt, etwa im Büro. Im Zweifel entscheidet, was tatsächlich getan wird, und nicht, was im Arbeitsvertrag als Stellenbezeichnung steht.

Darf die Folgebelehrung intern durchgeführt werden?

Ja, und das ist der gesetzliche Regelfall. Nur die Erstbelehrung ist dem Gesundheitsamt oder einem von ihm beauftragten Arzt vorbehalten; die Wiederholung alle zwei Jahre verantwortet der Betrieb selbst und kann sie durch eine geeignete Person durchführen lassen. Nötig ist eine Dokumentation, aus der Datum, Inhalt, belehrende und belehrte Person hervorgehen. Eine Schulung, die im Rahmen der Hygieneunterweisung ohnehin stattfindet, lässt sich damit verbinden — entscheidend ist, dass die Zwei-Jahres-Frist je Person geführt wird und nicht pauschal für das ganze Haus.

Welche Lücke in der Dokumentation wiegt bei einer Kontrolle am schwersten?

Die überfällige Folgebelehrung. Die Erstbescheinigung liegt fast überall vor, weil sie zur Einstellung gehört und ohne sie niemand anfängt. Die Zwei-Jahres-Frist dagegen läuft still ab, und bei der Infektionsschutzbelehrung fällt das erst auf, wenn jemand nachsieht — in aller Regel die Lebensmittelüberwachung. Kritisch wird es, wenn die Frist bei mehreren Personen gleichzeitig gerissen ist, weil das auf ein fehlendes System deutet und nicht auf ein Versehen. Eine Liste mit Fälligkeitsdatum je Person verhindert genau diesen Befund.

Brauchen Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte die Belehrung auch?

Ja, ohne Ausnahme, sobald sie mit offenen Lebensmitteln arbeiten — die Dauer der Beschäftigung ändert daran nichts. Gerade bei Festen, Veranstaltungen und Saisonspitzen ist das der Punkt, an dem es klemmt: Kräfte werden kurzfristig eingeteilt, die Bescheinigung liegt nicht vor oder ist älter als drei Monate ohne dazwischenliegende Tätigkeit. Praktikabel ist, den Nachweis zur Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienstplan zu machen; dann entscheidet die Planung und nicht der Schichtleiter unter Druck.

Wenn die Zahl nicht stimmt

Wenn Nachweise und Dienstplan nicht zusammenhängen, ist das ein Ablaufthema. Wir sehen uns den Prozess an, nicht den Ordner.

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